V E R T R A G S B E D I
N G U N G E N
1. Der Mieter hat den Anhänger mit allem Zubehör in einwandfreiem Zustand
(Spanngurte, Diebstahlschloss, etc.) übernommen und wird es im
gleichen Zustand spätestens zu dem dort vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß
zurückgeben. Bei Vertragsverstoß ist der Anhänger dem Vermieter vorzeitig zurückzugeben.
Mit der Übernahme erkennt der Mieter den mängelfreien Zustand des Anhängers
und des Zubehörs ausdrücklich an.
2. Der Mieter verpflichtet sich und ist in der Lage, die durch das Mieten des
Anhängers, auch im Falle einer Beschädigung, vertragsgemäß entstehende
Kosten bei Rückkehr in bar aus eigenen verfügbaren Mitteln zu bezahlen und
erkennt ausdrücklich an, dass diese Verpflichtung die Voraussetzung für die Übergabe
des Anhängers an ihn bindet.
3. Der Vermieter bemüht sich Fehler oder Störungen an dem Mietfahrzeug zu
vermeiden. Jedoch übernimmt er keinerlei Haftung in diesem Zusammenhang,
insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter. Wenn der
sichere Betrieb des Anhängers infolge einer Störung oder eines ähnlichen
Ereignisses nicht mehr gewährleistet ist, hat der Mieter angemessene
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.. Reparaturen über 50 € während der
Mietdauer nur mit Einverständnis des Vermieters (telefonisch). Der
Mieter hat während der Mietdauer für die Verkehrssicherheit des Anhängers
Sorge zu tragen.
4. Fahrzeugüberlassung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des
Vermieters. Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt.
5. Solange der Anhänger nicht benutzt wird, ist er gegen Diebstahl und
Sachbeschädigung ordnungsgemäß zu sichern. Anhänger nur dann stehen lassen,
wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
6. Der Anhänger darf nicht benutzt werden, um Motorräder oder andere Gegenstände
gegen Entgeld zu befördern oder gegen Entgeld abzuschleppen.
7. Bei einem Diebstahl des Anhängers, von Fahrzeugteilen oder Zubehör oder
einer Beschädigung durch Unbekannte hat der Mieter sofort Anzeige bei der
Polizei zu erstatten und anschließend unter Vorlage der polizeilichen
Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
8. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Verletzungen der
Vertragsbestimmungen, sowie für Schäden am Fahrzeug; dazu gehören Schäden,
die durch das Ladegut (z.B. unsachgemäße Befestigung des oder der Motorräder/Motorroller)
entstehen. Für Schäden, die durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(Bundesrepublik Deutschland 80 km/h) oder Überladung entstehen –insbesondere
Schäden an der Achse- haftet der Mieter uneingeschränkt. Des weiteren haftet
der Mieter in voller Höhe, auch bei Ausschluss der Selbstbeteiligung, für
durch das Ladegut entstandenen Schäden, die durch Nichtbeachtung der
Fahrzeugabmessungen, sowie Trunkenheit und grobe Fahrlässigkeit verursacht
werden.
9. Bei Überschreitung des festgelegten Rückgabetermins zahlt der Mieter für
jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vereinbarten Tarif. Verlängerungen
nur durch Einholung des Einverständnisses des Vermieters.
10. Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
11. Für Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bedarf es der ausdrücklichen
Genehmigung des Vermieters. Fahrten nach oder durch Polen sind nicht gestattet.
12. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. In einem solchen Fall gilt eine zulässige Regelung, die bei
verständiger Würdigung des Textes der unwirksamen Regelung dem am nächsten
kommt, was die beiden Parteien gewollt haben. Beruht die Unwirksamkeit auf einer
Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige
Maß.
13. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für beide Seiten
ist Mainz.
14. Ausland: Die zollrechtlichen Bestimmungen sind beim Überschreiten der
Grenzen der Bundesrepublik zu beachten.
15. Aufrechnungsausschluss: Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf
Geltendmachung von Aufrechnung und Rückbehaltungsrechten.
16. Haftung des Vermieters: für unterlassene oder nicht rechtzeitige
Zustellung, sowie Ausfall des Anhängers, ebenso für Schäden, die durch
Gebrauch des Anhängers entstehen – unabhängig von deren Ursache- ist
ausgeschlossen.
17. Nebenabreden: Ergänzung oder Änderung des Mietvertrages haben nur
schriftliche Gültigkeit.
18. Versicherung: Alle Anhänger sind nach den gesetzlichen
Haftpflichtversicherungsbestimmungen versichert. Für jeden Anhänger besteht
eine Teilkaskoversicherung. Sachen des Mieters sind nicht versichert. Für
Haftpflichtansprüche, die über die Deckungssumme hinausgehen, haftet der
Vermieter nicht.
Versicherung:
Selbstbeteiligung
- bei Rollern 300,- €
1. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn vollgetankt und muss bei Rückgabe ebenfalls
vollgetankt sein.
2. Das Fahrzeug wird in einem sauberen und gepflegtem Zustand übergeben und
muss auch in diesem Zustand zurückgegeben werden.
sonstige Preise (bei Nichteinhaltung der
Bedingungen):
zu 1.Fahrzeug nachtanken: 1,50 € pro Liter Benzin Super
zu 2. Reinigungspauschale: 20,- €